Die soziale Pflegeversicherung berechnet Beiträge nach dem beitragspflichtigen Einkommen. Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge gehören zu diesem System. Die private Pflegepflichtversicherung erhebt eigene vertragliche Prämien; die sozialen Beitragssätze werden darauf nicht angewendet. Bei Beschäftigten sind Arbeitgeberzuschüsse und die Besonderheiten in Sachsen gesondert zu beachten.
Mehr im Pflegevergleich. Quellen: § 55 SGB XI, § 110 SGB XI.
