Datensatz

PV Sätze (2026)

Pflegeversicherungsbeiträge 2026: aktuelle PV-Sätze nach Kinderzahl, Sachsen-Sonderfall und Einordnung für den PKV oder GKV - Vergleichsrechner. Mit offiziellen Quellen und passenden Vertiefungen.

Einordnung

Diese Seite zeigt die aktuellen Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung, ordnet die Kinderlogik ein und erklärt, wie diese Werte im PKV oder GKV - Vergleichsrechner verwendet werden.

Grundsatz 2026

3,6 %

mit einem Kind

Ohne Kinder

4,20 %

inkl. Zuschlag

Mit 2 Kindern

3,35 %

Abschlag berücksichtigt

Mit 5+ Kindern

2,60 %

maximaler Abschlag

Wofür die PV-Sätze relevant sind

Die Pflegeversicherung ist ein fester Bestandteil der Belastung auf der GKV-Seite und wirkt sich damit direkt auf den Vergleich zwischen PKV und GKV aus. Besonders relevant sind dabei die Unterschiede nach Kinderzahl sowie der Sonderfall Sachsen.

Für viele Nutzer verändert die Pflegeversicherung den Vergleich nicht nur geringfügig, sondern spürbar – vor allem bei Kinderlosigkeit oder wenn mehrere Kinder berücksichtigt werden können.

Wie der Rechner diese Werte nutzt

Der PKV oder GKV - Vergleichsrechner berücksichtigt auf der GKV-Seite die Pflegeversicherung inklusive Kinderlogik und Sachsen-Sonderfall. Dadurch wird die tatsächliche Eigenbelastung realistischer abgebildet als bei einem bloßen Vergleich der Krankenversicherungsbeiträge.

Mehr zur technischen Einordnung findest du auf der Seite Methodik. Wenn du zusätzlich verstehen möchtest, wie sich Kinder generell auf den Vergleich auswirken, findest du eine passende Vertiefung unter Familienversicherung und Kinder richtig einordnen.

Beitragssätze nach Kinderzahl

Personengruppe Beitragssatz Arbeitnehmenden-Anteil
Mitglied ohne Kinder 4,20 % 2,40 %
Mitglied mit einem Kind 3,60 % 1,80 %
Mitglied mit zwei Kindern 3,35 % 1,55 %
Mitglied mit drei Kindern 3,10 % 1,30 %
Mitglied mit vier Kindern 2,85 % 1,05 %
Mitglied mit fünf und mehr Kindern 2,60 % 0,80 %

Der Zuschlag für Kinderlose und die Abschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind betreffen nur den Versichertenanteil. Die Entlastung gilt für berücksichtigungsfähige Kinder grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

Sachsen-Sonderfall

Für Beschäftigte in Sachsen gilt ein erhöhter Arbeitnehmeranteil, weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag nicht abgeschafft wurde. Deshalb unterscheidet sich die Belastung in Sachsen von der sonst üblichen paritätischen Finanzierung.

Genau deshalb ist der Sachsen-Schalter im Rechner kein Randdetail, sondern für manche Nutzer ein relevanter Kostenfaktor.

Wie die Kinderlogik nachgewiesen wird

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse nachgewiesen werden. Seit dem 1. Juli 2025 soll dafür regelhaft ein automatisiertes Übermittlungsverfahren genutzt werden.

Für Kinder, die darüber nicht abgerufen werden können, etwa in bestimmten Sonderkonstellationen, kann weiterhin ein eigener Nachweis erforderlich sein.

Woran die Sätze festgemacht werden

Grundlage sind die offiziellen Vorgaben der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz wurde zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 % angehoben. Seit 1. Juli 2023 wird zusätzlich nach Kinderzahl differenziert.

Die heutige Logik geht auf gesetzliche Änderungen und auf die stärkere Berücksichtigung von Erziehungsaufwand im Beitragsrecht zurück.

Was diese Datenseite nicht abbildet

  • keine individuelle Prüfung aller Nachweis- und Sonderfälle
  • keine vollständige Beratung zur beitragsrechtlichen Einordnung im Einzelfall
  • keine Prognose zukünftiger Gesetzesänderungen

Passende Vertiefungen

Quellen