Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit begründet für bislang Privatversicherte grundsätzlich nicht allein eine GKV-Versicherungspflicht. Eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ist gesondert zu beurteilen; Befreiungsmöglichkeiten und weitere Ausnahmen sind zu beachten. Auch Beitragszahlung und Arbeitgeberzuschuss hängen vom bisherigen Versicherungsstatus und einer laufenden Beschäftigung ab.
Bei einer Befreiung nach § 8 SGB V gilt eine Antragsfrist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht. Prüfe die Bindungswirkung vor dem Antrag.
Mehr im Guide Teilzeit und Elternzeit. Quellen: § 8 SGB V, § 10 SGB V.
