In der sozialen Pflegeversicherung beeinflussen Kinder den Beitrag: Eltern zahlen grundsätzlich keinen Kinderlosenzuschlag; vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren gibt es jeweils einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten. Die private Pflegepflichtversicherung hat eine eigene Prämienlogik. Die sozialen Beitragssätze, Kinderabschläge und der Kinderlosenzuschlag werden nicht auf private Prämien übertragen.
Mehr im Pflegevergleich. Quellen: § 55 SGB XI, § 110 SGB XI.
