Kinder sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert sein. Für unverheiratete Partner besteht diese Möglichkeit nicht.
Bei höheren Einkommen oder eigener PKV entfällt die Familienversicherung.
Mehr Details im Familienversicherung.
Quelle: § 10 SGB V.
Ab 2028: GKV-Partnerzuschlag; Pflegezuschlag noch Entwurf
Änderung ab 2028 (Stand 06.10.2026): Nach dem verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kann ein familienversicherter Ehe- oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds auslösen. Das Mitglied trägt den Zuschlag allein; der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Die Familienversicherung von Kindern bleibt beitragsfrei.
Ausnahmen gelten unter anderem bei einem Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners, einem dort lebenden Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, bestimmten Pflegeaufgaben, Pflegezeit sowie beim Erreichen der Regelaltersgrenze des Partners. Weitere Ausnahmen betreffen Pflegegrad 3 oder höher, volle Erwerbsminderung, bestimmte nicht erwerbsfähige Grundsicherungsberechtigte und einen Behinderungs- oder Schädigungsgrad beziehungsweise eine Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 60. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall. Für gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt zusätzlich eine Ausnahme bis einschließlich Juni 2028.
Quelle: BGBl. I 2026 Nr. 228, Artikel 1 Nr. 63 (§ 242b SGB V) und Artikel 8. Der Rechner berücksichtigt diesen Zuschlag derzeit noch nicht.
Zusätzlich geplant, noch kein Gesetz: Der PNOG-Kabinettsentwurf sieht ab 2028 einen Pflege-Partnerzuschlag von 0,52 Prozentpunkten vor. Er ist nicht in die bestehenden Kostenbeispiele oder den Rechner eingerechnet. PNOG-Entwurf und Rechenbeispiele.
