Familie

Familienversicherung

Kinder, Ehe, Beitragspflichten und Grenzen.

Veröffentlicht: 2026-01-16Aktualisiert · inhaltlich geprüft: 2026-10-06
Familienversicherung

Kurzüberblick

In der GKV können Kinder (und ggf. Ehepartner) unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert sein. In der PKV werden Kinder in der Regel eigenständig versichert – das beeinflusst die Gesamtkosten stark.

Schaubild zu Familienkosten in GKV und PKV: In der GKV kann Familienversicherung entlasten, in der PKV entstehen meist eigene Beiträge je Kind.
Schematisch: Familienversicherung kann die GKV entlasten, während in der PKV meist eigene Beiträge je Kind anfallen.

Was beitragsrelevant ist

  • Familienversicherung in der GKV ist an Einkommens- und Statusregeln gebunden.
  • In der PKV braucht jedes Kind eine eigene Absicherung.
  • Bei gemischter Versicherung (ein Elternteil PKV, der andere GKV) gelten Sonderregeln.

Checkliste

  • Familienstand und Kinderzahl realistisch angeben.
  • Regeln zur Familienversicherung prüfen.
  • PKV‑Beiträge für Kinder als festen Kostenblock einplanen.

Häufige Fehler

  • Kinder als „kostenlos“ annehmen.
  • Regeln bei gemischter Versicherung ignorieren.
  • Familienplanung nicht in die Langfristrechnung einbeziehen.

Nächster Schritt

Wenn Familie relevant ist, rechne in mehreren Szenarien (0/1/2 Kinder) und prüfe den Break‑even.

Vergleich

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Ab 2028: GKV-Partnerzuschlag; Pflegezuschlag noch Entwurf

Änderung ab 2028 (Stand 06.10.2026): Nach dem verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kann ein familienversicherter Ehe- oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds auslösen. Das Mitglied trägt den Zuschlag allein; der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Die Familienversicherung von Kindern bleibt beitragsfrei.

Ausnahmen gelten unter anderem bei einem Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners, einem dort lebenden Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, bestimmten Pflegeaufgaben, Pflegezeit sowie beim Erreichen der Regelaltersgrenze des Partners. Weitere Ausnahmen betreffen Pflegegrad 3 oder höher, volle Erwerbsminderung, bestimmte nicht erwerbsfähige Grundsicherungsberechtigte und einen Behinderungs- oder Schädigungsgrad beziehungsweise eine Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 60. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall. Für gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt zusätzlich eine Ausnahme bis einschließlich Juni 2028.

Quelle: BGBl. I 2026 Nr. 228, Artikel 1 Nr. 63 (§ 242b SGB V) und Artikel 8. Der Rechner berücksichtigt diesen Zuschlag derzeit noch nicht.

Zusätzlich geplant, noch kein Gesetz: Der PNOG-Kabinettsentwurf sieht ab 2028 einen Pflege-Partnerzuschlag von 0,52 Prozentpunkten vor. Er ist nicht in die bestehenden Kostenbeispiele oder den Rechner eingerechnet. PNOG-Entwurf und Rechenbeispiele.

Quellen