Eine angekündigte Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung ist noch keine Antwort auf die Frage, was du tun solltest. Der neue Monatsbeitrag ist nur ein Teil der Entscheidung. Ebenso wichtig sind der Arbeitgeberzuschuss, der Selbstbehalt, mögliche Beitragsrückerstattungen, der Leistungsumfang und die Folgen eines Versichererwechsels für Gesundheitsprüfung und Alterungsrückstellungen.
Die wichtigste Regel lautet deshalb: Nicht vorschnell kündigen. Erst rechnen, dann Leistungen vergleichen und erst danach entscheiden.
Kurzantwort: Die richtige Reihenfolge
- Zugang des Schreibens und Wirksamkeitstermin notieren.
- Krankenversicherung, Pflegepflichtversicherung, Krankentagegeld und eventuelle Zuschläge getrennt betrachten.
- Die persönliche Mehrbelastung nach Arbeitgeberzuschuss berechnen.
- Interne Tarifalternativen nach § 204 VVG schriftlich anfordern.
- Leistungen, Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung auf Jahresbasis vergleichen.
- Einen Versichererwechsel nur nach Annahme durch den neuen Versicherer und gesichertem Anschlussvertrag erwägen.
- Bei Zweifeln an der Beitragsanpassung Unterlagen prüfen lassen, Beiträge aber nicht eigenmächtig kürzen.
Warum darf die PKV Beiträge erhöhen?
Private Krankenversicherungen dürfen Beiträge in bestehenden substitutiven Krankenversicherungen nicht beliebig neu festsetzen. § 203 VVG knüpft eine Anpassung an eine nicht nur vorübergehende Veränderung maßgeblicher Rechnungsgrundlagen. Gemeint sind insbesondere die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Ein unabhängiger Treuhänder muss die technischen Berechnungsgrundlagen prüfen und der Anpassung zustimmen.
§ 155 VAG konkretisiert die Überwachung. Danach vergleicht der Versicherer für jeden entsprechend kalkulierten Tarif mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Überschreitet die Abweichung grundsätzlich 10 Prozent – oder einen vertraglich festgelegten niedrigeren Schwellenwert –, muss der Tarif überprüft und bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung angepasst werden. Für Sterbewahrscheinlichkeiten nennt das Gesetz eine Schwelle von 5 Prozent.
Das erklärt, warum Beiträge nicht zwingend jedes Jahr gleichmäßig steigen. Solange ein Schwellenwert nicht erreicht ist, kann eine Anpassung ausbleiben. Wird er später überschritten, werden mehrere Entwicklungen in einem Schritt sichtbar. Eine Beitragserhöhung sagt deshalb allein noch nicht, dass dein Tarif schlecht oder der Versicherer ungewöhnlich teuer ist.
Ab wann gilt die Beitragserhöhung?
Nach § 203 Absatz 5 VVG wird die neue Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe folgt.
Beispiel: Geht dir die vollständige Mitteilung im November zu, kann die Erhöhung zum 1. Januar wirksam werden. Bei Zugang im Dezember wäre es grundsätzlich der 1. Februar. Entscheidend ist der tatsächliche Zugang, nicht nur das Datum auf dem Schreiben.
Prüfe deshalb:
- Wann ist das Schreiben nachweisbar zugegangen?
- Welcher Tarif oder Tarifbaustein wird angepasst?
- Ändern sich nur Beiträge oder auch Selbstbehalt beziehungsweise Risikozuschlag?
- Ab welchem Datum verlangt der Versicherer den neuen Betrag?
- Sind die für die Anpassung maßgeblichen Gründe genannt?
Ob die Begründung im Einzelfall rechtlich genügt, lässt sich nicht allein anhand der prozentualen Erhöhung beurteilen. Bei erheblichen Zweifeln ist eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll.
Wie hoch ist deine tatsächliche Mehrbelastung?
Für Selbstständige ist die zusätzliche Prämie grundsätzlich vollständig eine eigene Ausgabe. Bei angestellten Privatversicherten kann der Arbeitgeber einen Teil übernehmen. Der Zuschuss beträgt nach § 257 SGB V höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung tragen müsste, und zugleich höchstens die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden zuschussfähigen PKV-Beitrags.
Beispiel für einen Angestellten unterhalb der Zuschussgrenze
- alter zuschussfähiger PKV-Beitrag: 720 Euro im Monat
- neuer Beitrag: 810 Euro im Monat
- Erhöhung: 90 Euro im Monat
- Arbeitgeberanteil, solange die Höchstgrenze nicht erreicht ist: bis zu 45 Euro
- zusätzliche Eigenbelastung vor Steuern: 45 Euro im Monat beziehungsweise 540 Euro im Jahr
Ist der maximale Arbeitgeberzuschuss schon ausgeschöpft, kann die Erhöhung dagegen vollständig beim Beschäftigten ankommen. Deshalb ist die Aussage „mein Beitrag steigt um 90 Euro“ noch keine Nettorechnung.
Die Beispiele zeigen die eigene Beitragsbelastung vor persönlichen Steuereffekten. Die steuerliche Wirkung hängt vom Vertrag und der persönlichen Steuerlage ab.
Nicht nur Monatsbeiträge vergleichen
Ein günstigerer Tarif kann durch einen höheren Selbstbehalt oder den Verlust einer Beitragsrückerstattung weniger attraktiv sein, als der Monatsbeitrag vermuten lässt. Für einen belastbaren Vergleich solltest du mindestens diese Jahresrechnung bilden:
Jahresbelastung = 12 × eigener Monatsbeitrag + erwartete Selbstzahlungen − realistisch erwartete Beitragsrückerstattung
Beispiel: günstigerer Beitrag, aber höherer Selbstbehalt
Die folgende Modellrechnung betrachtet einen Selbstzahler ohne Arbeitgeberzuschuss und unterstellt im ungünstigen Leistungsjahr, dass der Selbstbehalt vollständig anfällt.
| Variante | Monatsbeitrag | Jahresbeitrag | Selbstbehalt | Jahresbeitrag + ausgeschöpfter Selbstbehalt |
|---|---|---|---|---|
| bisheriger Tarif | 720 € | 8.640 € | 600 € | 9.240 € |
| Tarif nach Erhöhung | 810 € | 9.720 € | 600 € | 10.320 € |
| interne Alternative | 690 € | 8.280 € | 1.200 € | 9.480 € |
Nicht erstattete Leistungen können zusätzlich anfallen; die letzte Spalte ist deshalb keine Obergrenze aller Gesundheitsausgaben. Steuern und Beitragsrückerstattung sind in dieser Tabelle nicht berücksichtigt.
Die interne Alternative spart gegenüber dem erhöhten Tarif 1.440 Euro Prämie im Jahr. Bei voller Ausschöpfung des höheren Selbstbehalts bleiben davon aber nur 840 Euro übrig. Wenn gleichzeitig Leistungen eingeschränkt werden oder eine Beitragsrückerstattung entfällt, kann der Vorteil weiter schrumpfen.
Der Vergleich muss deshalb mindestens drei Szenarien enthalten:
- Jahr ohne Rechnungen,
- typisches Jahr mit den erwartbaren Eigenleistungen,
- ungünstiges Jahr mit voll ausgeschöpftem Selbstbehalt.
Nicht vom Tarif erstattete Leistungen kommen zu den Selbstzahlungen hinzu. Mehr dazu erklärt der Beitrag PKV-Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt.
Interner Tarifwechsel: häufig der erste sinnvolle Vergleich
§ 204 VVG gibt Versicherten das Recht, beim bestehenden Versicherer in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen werden angerechnet.
Für Leistungen, die im Zieltarif gleich oder geringer sind, sieht das Gesetz keine neue Risikoprüfung für den bisherigen Schutz vor. Nur soweit der Zieltarif höhere oder umfassendere Leistungen bietet, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen.
Fordere nicht nur den billigsten Tarif an. Verlange eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von:
- ambulanten Leistungen und Hilfsmittelkatalog,
- Psychotherapie,
- Zahnleistungen und Zahnersatz,
- stationärer Unterbringung und privatärztlicher Behandlung,
- Heilmitteln, Reha und Anschlussheilbehandlung,
- Gebührenordnung und Erstattung über Höchstsätze hinaus,
- Selbstbehalt und dessen möglicher Anpassung,
- Beitragsrückerstattung,
- Krankentagegeld,
- Auslands- und Transportleistungen.
Eine Beitragsersparnis ist kein Vorteil, wenn dafür Leistungen entfallen, die später nur mit neuer Gesundheitsprüfung zurückgekauft werden könnten.
Interner Tarifwechsel oder neuer Versicherer?
| Frage | Interner Tarifwechsel | Wechsel zu einem anderen Versicherer |
|---|---|---|
| Gesundheitsprüfung | nur für Mehrleistungen möglich | regelmäßig vollständige neue Risikoprüfung |
| erworbene Rechte | bleiben innerhalb des Vertrags erhalten | neuer Vertrag mit neuen Bedingungen |
| Alterungsrückstellung | wird tarifintern angerechnet | nur gesetzlich begrenzter Übertragungswert; bei Altverträgen besonders kritisch |
| Kündigungsrisiko | bestehender Schutz bleibt während der Prüfung bestehen | Altvertrag erst nach verbindlicher Annahme und Anschlussnachweis beenden |
| Leistungsprüfung | Tarifdifferenzen müssen geprüft werden | kompletter Bedingungsvergleich erforderlich |
Bei einem Versichererwechsel kann nach § 204 Absatz 1 Nummer 2 VVG für Verträge, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, grundsätzlich der Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung übertragen werden, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen. Das ist nicht automatisch die gesamte individuell aufgebaute Rückstellung. Bei älteren Verträgen kann ein externer Wechsel deshalb besonders nachteilig sein.
Kündigung nach einer Beitragserhöhung: Welche Frist gilt?
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er Leistungen, kann der Versicherungsnehmer nach § 205 Absatz 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
Für eine private Krankheitskostenvollversicherung reicht die Kündigungserklärung allein aber nicht. Nach § 205 Absatz 6 VVG wird die Kündigung nur wirksam, wenn lückenlos ein neuer Vertrag besteht, der die Versicherungspflicht erfüllt, und der Nachweis rechtzeitig vorgelegt wird. Er ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung zu erbringen. Liegt der Kündigungstermin mehr als zwei Monate nach der Erklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin vorliegen.
Praktisch bedeutet das:
- Erst Angebote und Bedingungen vergleichen.
- Gesundheitsfragen beim neuen Versicherer vollständig und sorgfältig beantworten.
- Verbindliche Annahme des neuen Versicherers abwarten.
- Beginn des neuen Schutzes ohne Lücke abstimmen.
- Kündigung und Anschlussnachweis fristgerecht einreichen.
Eine bloße unverbindliche Berechnung oder ein Online-Antrag ist noch keine sichere Anschlussversicherung.
Sollte man die Beitragserhöhung rechtlich prüfen lassen?
Eine Prüfung kann sinnvoll sein, wenn das Schreiben die maßgeblichen Gründe nicht nachvollziehbar mitteilt, Fristen fraglich sind oder konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler bestehen. Die Rechtsprechung zu formellen Begründungen, materiellen Voraussetzungen und möglichen Rückforderungsansprüchen ist jedoch komplex und hat sich über mehrere Entscheidungen entwickelt.
Wichtig: Eine Beanstandung setzt den Beitrag nicht automatisch außer Kraft. Kürze oder stoppe Zahlungen nicht ohne belastbare rechtliche Grundlage. Wer eine außergerichtliche Klärung sucht, kann sich nach vorheriger Beschwerde beim Versicherer an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden, sofern das Unternehmen am Verfahren teilnimmt.
Sechs Fehler, die du vermeiden solltest
1. Nur die Prozentzahl betrachten
Eine Erhöhung um 12 Prozent klingt dramatisch. Entscheidend ist trotzdem, was sie nach Arbeitgeberzuschuss, Steuerwirkung und Selbstbehalt tatsächlich im Jahr kostet.
2. Den Tarif mit dem niedrigsten Beitrag wählen
Ein niedrigerer Beitrag kann mit schlechteren Leistungen, höherem Selbstbehalt oder geringerer Beitragsrückerstattung verbunden sein.
3. Sofort den Versicherer wechseln
Ein externer Wechsel kann eine neue Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Nachteile bei Alterungsrückstellungen auslösen.
4. Den Selbstbehalt isoliert erhöhen
Bei Angestellten beteiligt sich der Arbeitgeber am zuschussfähigen Beitrag, nicht aber am selbst getragenen Selbstbehalt. Eine Beitragssenkung kann deshalb beim Arbeitnehmer nur teilweise ankommen, während der zusätzliche Selbstbehalt vollständig bei ihm bleibt.
5. Krankentagegeld übersehen
Ein Tarifwechsel darf keine unbemerkte Einkommenslücke bei längerer Krankheit schaffen. Prüfe Karenzzeit, Tagessatz und Zusammenspiel mit Entgeltfortzahlung.
6. Kündigen, bevor der neue Schutz feststeht
Ohne rechtzeitigen Nachweis einer lückenlosen Anschlussversicherung wird die Kündigung der substitutiven Krankenversicherung nicht wirksam.
Checkliste für deine Anfrage beim Versicherer
Bitte in Textform um:
- alle für dich zugänglichen internen Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz,
- Monatsbeitrag einschließlich Pflegepflichtversicherung und Zuschlägen,
- vollständige Leistungsgegenüberstellung zum heutigen Tarif,
- Selbstbehalt je versicherter Person und Kalenderjahr,
- Regeln zur Beitragsrückerstattung,
- Kennzeichnung aller Mehrleistungen, für die eine Risikoprüfung verlangt wird,
- Bestätigung der Anrechnung erworbener Rechte und Alterungsrückstellungen,
- Information, ob und wie der Arbeitgeberzuschuss betroffen ist,
- verbindlichen Umstellungstermin und eventuelle Fristen.
Dokumentiere Angebote und Leistungsunterschiede. Lass dir mündliche Aussagen bestätigen.
Fazit: Erst die Eigenbelastung, dann den Tarif entscheiden
Eine PKV-Beitragserhöhung ist ein guter Anlass, den Vertrag zu überprüfen – aber kein ausreichender Grund, sofort zu kündigen. Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist häufig der erste Vergleich, weil erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen innerhalb des Versicherers angerechnet werden. Entscheidend ist nicht der niedrigste Monatsbeitrag, sondern die langfristig tragfähige Kombination aus Eigenbeitrag, Selbstbehalt und Leistungen.
Nächster Schritt: Berechne zuerst die neue jährliche Eigenbelastung. Fordere dann interne Tarifalternativen mit vollständiger Leistungsgegenüberstellung an. Für den Systemvergleich kannst du anschließend den PKV/GKV-Rechner nutzen; konkrete Tarifbeiträge müssen dort individuell eingetragen werden.
Häufige Fragen
Muss ich einer PKV-Beitragserhöhung zustimmen?
Nein. Eine wirksame gesetzliche und vertragliche Beitragsanpassung benötigt keine individuelle Zustimmung des Versicherungsnehmers. Sie muss aber die Voraussetzungen von § 203 VVG und § 155 VAG erfüllen.
Wann wird die neue PKV-Prämie wirksam?
Grundsätzlich zu Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung und ihre maßgeblichen Gründe. Geht das vollständige Schreiben im November zu, kann die neue Prämie zum 1. Januar gelten.
Kann ich wegen der Erhöhung kündigen?
Ja. § 205 Absatz 4 VVG nennt eine Frist von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung. Bei einer substitutiven Krankenversicherung wird die Kündigung nur mit rechtzeitig nachgewiesenem, lückenlosem neuen Versicherungsschutz wirksam.
Gibt es beim internen Tarifwechsel eine neue Gesundheitsprüfung?
Für den bisherigen oder geringeren Schutz grundsätzlich nicht. Soweit der Zieltarif höhere oder umfassendere Leistungen enthält, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Prüfung und gegebenenfalls Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Wartezeit verlangen.
Zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Erhöhung?
Nur solange sowohl die Hälfte des tatsächlichen zuschussfähigen Beitrags als auch der gesetzliche Höchstzuschuss nicht überschritten werden. Ist der Höchstzuschuss bereits ausgeschöpft, kann die Erhöhung vollständig beim Arbeitnehmer verbleiben.
Verliere ich beim Versichererwechsel meine Alterungsrückstellungen?
Bei einem internen Tarifwechsel werden die erworbenen Rechte und Rückstellungen angerechnet. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer ist die Übertragung gesetzlich begrenzt; bei nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen ist grundsätzlich nur der dem Basistarif entsprechende Übertragungswert vorgesehen.
Weitere Entscheidungshilfen
Vertiefe den Vergleich mit den Beiträgen PKV im Alter, Tarifbausteine auswählen und Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Berechnungsgrundlagen
Modellrechnungen vor persönlichen Steuereffekten · geprüft am 27.10.2026.
Quellen, Annahmen und rechtliche Einordnung
Die Beispiele ersetzen keine individuelle Beitragsfestsetzung oder Versicherungs-, Rechts- und Steuerberatung. Maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse, Vertragsbedingungen und der zum jeweiligen Termin geltende Rechtsstand.

