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Pflegeversicherung 2027: Was der PNOG-Entwurf für deinen Beitrag bedeutet

Das Kabinett plant ab 2027 höhere Pflegebeiträge für Kinderlose und Gutverdienende. Wir trennen Entwurf und geltendes Recht und rechnen die mögliche Mehrbelastung konkret vor.

Veröffentlicht: 2026-10-05Aktualisiert · inhaltlich geprüft: 2026-10-06
Paar prüft Haushaltskosten mit Taschenrechner – Symbolbild zur Beitragsplanung

Kurz gesagt: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Vorgesehen sind ab 2027 eine höhere Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung und ein höherer Kinderlosenzuschlag. Ab 2028 soll ein weiterer Zuschlag für bestimmte familienversicherte Ehe- und Lebenspartner hinzukommen. Noch gelten diese Änderungen nicht; Bundestag und Bundesrat können den Entwurf verändern.

Für viele Beschäftigte könnte die Pflegeversicherung dennoch deutlich teurer werden. Entscheidend sind drei Fragen:

  1. Bist du kinderlos und mindestens 23 Jahre alt?
  2. Liegt dein beitragspflichtiges Einkommen über der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze?
  3. Ist dein Ehe- oder Lebenspartner ab 2028 beitragsfrei über dich familienversichert und greift keine Ausnahme?

Dieser Artikel ordnet den Rechtsstand ein und zeigt mit Rechenbeispielen, welche Größenordnung der Kabinettsentwurf hätte.

Rechtsstand 5. Oktober 2026: Das PNOG ist ein vom Kabinett beschlossener Gesetzentwurf, noch kein geltendes Gesetz. Auch die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 liegen derzeit erst als Referentenentwurf vor. Die Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, dass die vorgeschlagenen PNOG-Änderungen noch nicht gelten.

Foto zum Artikel: Mikhail Nilov / Pexels. Symbolbild zur Beitragsplanung.

Was ist bei den Pflegebeiträgen geplant?

Nach der Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30. September 2026 sieht der Kabinettsentwurf drei besonders beitragsrelevante Änderungen vor:

Regelung Heute beziehungsweise geltendes Recht PNOG-Kabinettsentwurf Geplanter Start
Allgemeiner Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung 3,6 % soll bei 3,6 % bleiben –
Zuschlag für Kinderlose 0,6 Prozentpunkte 0,9 Prozentpunkte 1. Januar 2027
Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung 5.812,50 € monatlich im Jahr 2026 soll der zusätzlich angehobenen GKV-BBG folgen; nach aktuellem BMAS-Entwurf 6.375 € monatlich 1. Januar 2027
Zuschlag bei bestimmten familienversicherten Ehe-/Lebenspartnern in der Pflegeversicherung bislang nicht vorgesehen 0,52 Prozentpunkte 1. Januar 2028

Wichtig: Die Beträge in der Spalte „Kabinettsentwurf“ sind noch keine verbindlichen Abrechnungswerte. Die 6.375 Euro ergeben sich aus dem Referentenentwurf des BMAS zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Diese Verordnung muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden und benötigt anschließend die Zustimmung des Bundesrats. Für die Übertragung der Sonderanhebung auf die soziale Pflegeversicherung muss zudem das PNOG in Kraft treten.

1. Höhere Beitragsbemessungsgrenze: Wer wäre betroffen?

Die Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG, deckelt das Einkommen, auf das Beiträge erhoben werden. Einkommen oberhalb der Grenze bleibt für die Beitragsberechnung außen vor.

2026 liegt die BBG für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat. Das bestätigt das BMG mit Datenstand 14. September 2026.

Für 2027 nennt der BMAS-Referentenentwurf eine GKV-BBG von 6.375 Euro im Monat beziehungsweise 76.500 Euro im Jahr. Der Wert enthält neben der regulären Lohnanpassung eine gesetzliche Sonderanhebung um 300 Euro monatlich. Der PNOG-Entwurf soll diese zusätzliche Anhebung für die soziale Pflegeversicherung nachvollziehen.

Das bedeutet:

  • Wer monatlich höchstens 5.812,50 Euro beitragspflichtig verdient, würde durch die höhere BBG allein nicht zusätzlich belastet.
  • Wer darüber liegt, müsste – bei unverändertem Beitragssatz – auf einen größeren Teil seines Einkommens Pflegebeiträge zahlen.
  • Die maximale Mehrbelastung trifft Einkommen ab der neuen Grenze von 6.375 Euro.

Die BBG ist keine Wechselgrenze zwischen GKV und PKV. Dafür ist bei Angestellten die Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich. Den Unterschied erklärt der Guide JAEG und BBG 2027.

2. Kinderlosenzuschlag: Von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte

Nach geltendem Recht beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,6 Prozent. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen außerhalb Sachsens grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent. Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen den Zuschlag von derzeit 0,6 Prozentpunkten allein. Ihr Arbeitnehmeranteil beträgt deshalb 2,4 Prozent. Die gesetzlichen Ausnahmen bleiben zu beachten.

Der PNOG-Entwurf will den Kinderlosenzuschlag ab 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozentpunkte anheben. Bei unverändertem allgemeinen Beitragssatz läge der Gesamtbeitrag für Kinderlose dann bei 4,5 Prozent; außerhalb Sachsens entfielen davon 2,7 Prozent auf den Beschäftigten.

Für Eltern bliebe der allgemeine Beitragssatz nach dem Kabinettsentwurf bei 3,6 Prozent. Die bestehenden Abschläge vom zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 Jahren sind von der angekündigten Anhebung des Kinderlosenzuschlags nicht betroffen. Die heutige Kinderlogik ist auf der Datenseite PV-Sätze 2026 dokumentiert.

Pflegeversicherung 2027: kein Kind, 1, 2, 3 oder mehr Kinder

Der PNOG-Entwurf erhöht den Beitragssatz für Kinderlose. Die bestehenden Abschläge für Eltern ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind bleiben nach dem Kabinettsentwurf unverändert. Diese Einordnung ergibt sich aus der geplanten Änderung von § 55 SGB XI im PNOG-Kabinettsentwurf (Nummer 48). Eltern können durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze dennoch mehr zahlen.

Die folgende Übersicht zeigt den Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens. Die 2027-Spalte ist eine Entwurfsrechnung. Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen greift in keinem der beiden Jahre die BBG.

Pflegebeitrag nach Kinderzahl: 2026 geltend und 2027 im PNOG-Entwurf
KinderstatusArbeitnehmer 2026Arbeitnehmer 2027, EntwurfMonatlicher Anteil bei 4.000 € im Entwurf 2027
Kinderlos, ab 23 Jahren2,40 %2,70 %108,00 €
Eltern ohne Mehrkindabschlag (1 Kind oder 0–1 Kind unter 25)1,80 %1,80 %72,00 €
2 Kinder unter 25 Jahren1,55 %1,55 %62,00 €
3 Kinder unter 25 Jahren1,30 %1,30 %52,00 €
4 Kinder unter 25 Jahren1,05 %1,05 %42,00 €
5 oder mehr Kinder unter 25 Jahren0,80 %0,80 %32,00 €

Quelle für die geltenden Anteile: BMG: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung. In Sachsen liegt der Arbeitnehmeranteil jeweils 0,5 Prozentpunkte höher. Die Tabelle enthält keine Partnerzuschläge ab 2028.

Kinder unter 25: Was zählt für den Abschlag?

Elterneigenschaft und Mehrkindabschlag sind zwei verschiedene Dinge: Eltern bleiben dauerhaft vom Kinderlosenzuschlag befreit. Für die zusätzlichen Abschläge zählt dagegen die Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder unter 25; höchstens vier Abschläge zu je 0,25 Prozentpunkten sind möglich. Wird ein Kind 25, endet sein Abschlag mit Ablauf dieses Monats. Quelle: GKV-Spitzenverband: Hinweise zu Kinderzahl und Elterneigenschaft.

Beispiel: Zwei Kinder im Alter von 10 und 26 Jahren bedeuten nur ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 25. Ohne Sachsen wären das 1,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, nicht 1,55 Prozent. Auch wenn alle Kinder über 25 sind, werden Eltern nicht wieder als kinderlos eingestuft.

Einfaches Beispiel bei 4.000 Euro Brutto

Eine kinderlose beschäftigte Person außerhalb Sachsens mit 4.000 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen zahlt heute:

4.000 € × 2,4 % = 96 € pro Monat

Nach dem PNOG-Kabinettsentwurf wären es ab 2027:

4.000 € × 2,7 % = 108 € pro Monat

Die Mehrbelastung aus dem höheren Kinderlosenzuschlag betrüge damit 12 Euro im Monat beziehungsweise 144 Euro im Jahr. Die höhere BBG spielt in diesem Beispiel keine Rolle, weil das Einkommen unter beiden Grenzen liegt.

3. Rechenbeispiel an der Beitragsbemessungsgrenze

Bei Einkommen oberhalb der BBG wirken bei Kinderlosen zwei Änderungen gleichzeitig: Der Zuschlag steigt, und ein größerer Einkommensanteil wird verbeitragt.

Die folgende Modellrechnung gilt für Beschäftigte außerhalb Sachsens. Sie vergleicht ein Einkommen ab 6.375 Euro monatlich, sodass in beiden Jahren die jeweilige BBG greift. Sie unterstellt, dass das PNOG und die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 mit den derzeit veröffentlichten Werten in Kraft treten. Centbeträge sind gerundet.

Beschäftigtenprofil 2026 geltend 2027 nach aktuellem Entwurfsstand Differenz pro Monat
Kinderlos, ab 23 Jahren139,50 €172,13 €+32,63 €
Eltern ohne Mehrkindabschlag (1 Kind oder 0–1 Kind unter 25)104,63 €114,75 €+10,13 €
2 Kinder unter 25 Jahren90,09 €98,81 €+8,72 €
3 Kinder unter 25 Jahren75,56 €82,88 €+7,31 €
4 Kinder unter 25 Jahren61,03 €66,94 €+5,91 €
5 oder mehr Kinder unter 25 Jahren46,50 €51,00 €+4,50 €

Für den kinderlosen Beschäftigten wären das rechnerisch rund 391,50 Euro mehr im Jahr. Davon stammt ein Teil aus der höheren BBG und ein Teil aus dem höheren Zuschlag.

In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil höher, weil die Verteilung des allgemeinen Pflegebeitrags zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten abweicht. Der Kinderlosenzuschlag kommt auch dort allein beim Mitglied hinzu. Die Tabelle darf deshalb nicht unverändert auf Sachsen übertragen werden.

Die Differenzen wurden vor der Rundung aus den exakten Beträgen berechnet. Deshalb kann eine Differenz um einen Cent von der Subtraktion der dargestellten Monatswerte abweichen; auch Jahresbeträge basieren auf den ungerundeten Monatswerten.

Pflegebeitrag nach Kinderzahl außerhalb Sachsens an der jeweiligen BBG: 2026 geltend gegenüber 2027 im PNOG-Entwurf. Kinderlos ab 23: 139,50 zu 172,13 Euro; Eltern ohne Mehrkindabschlag: 104,63 zu 114,75; zwei Kinder unter 25: 90,09 zu 98,81; drei: 75,56 zu 82,88; vier: 61,03 zu 66,94; fünf oder mehr: 46,50 zu 51,00 Euro.
Modellrechnung außerhalb Sachsens bei Einkommen ab der jeweiligen BBG. 2027 ist ein Entwurfsszenario, kein geltendes Recht. Quellen: BMG und BMAS, Stand 06.10.2026.

4. Neuer Partnerzuschlag ab 2028: Was ist geplant?

Bereits beschlossen ist für die gesetzliche Krankenversicherung ab 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, wenn ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist und keine gesetzliche Ausnahme greift. Das Mitglied trägt diesen GKV-Zuschlag allein; Kinder lösen ihn nicht aus. Die Regel steht im im Juli 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, § 242b SGB V.

Der PNOG-Kabinettsentwurf sieht nun zusätzlich für die soziale Pflegeversicherung ab 1. Januar 2028 einen Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten vor. Nach Angaben des BMG sollen dieselben Ausnahmen wie beim GKV-Zuschlag gelten, zum Beispiel für bestimmte Eltern von Kindern mit Behinderung und für häuslich pflegende Angehörige.

Beispiel bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen

Wenn keine Ausnahme greift, ergeben sich bei 4.000 Euro monatlicher Beitragsbasis:

  • bereits beschlossener GKV-Zuschlag: 4.000 € × 2,5 % = 100 €
  • geplanter Pflege-Zuschlag: 4.000 € × 0,52 % = 20,80 €
  • zusammen: 120,80 Euro im Monat

Die Summe von 120,80 Euro ist nur ein Szenario: Der GKV-Zuschlag ist beschlossen, der Pflege-Zuschlag dagegen noch Entwurf. Außerdem ist die Beitragsbemessungsgrenze 2028 noch unbekannt, und die Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden. „Familienversichert“ bedeutet auch künftig nicht automatisch, dass jeder Haushalt diesen Zuschlag zahlt.

Gilt das auch für privat Pflegeversicherte?

Die beschriebenen Beitragssätze, der Kinderlosenzuschlag und die einkommensabhängige BBG gehören zur sozialen Pflegeversicherung. Die private Pflegepflichtversicherung kalkuliert vertragliche Prämien; die sozialen Beitragssätze werden nicht einfach auf eine private Prämie aufgeschlagen.

Der PNOG-Entwurf enthält darüber hinaus Änderungen bei Leistungen, Begutachtung und Versorgungsstrukturen. Welche Folgen das endgültige Gesetz im Detail für privat Pflegeversicherte und ihre Verträge hat, sollte erst anhand der verabschiedeten Fassung bewertet werden. Für den grundsätzlichen Systemvergleich gibt es den Beitrag Pflegeversicherung: PKV vs. GKV.

Was ändert sich bei Leistungen und Pflegegraden?

Der Gesetzentwurf ist mehr als ein Beitragsgesetz. Unter anderem sind nach der Übersicht des BMG vorgesehen:

  • ein „Check-up 60+“ zur Früherkennung,
  • eine stärkere Prüfung „Reha vor Pflege“,
  • fachliche Pflegebegleitung für zu Hause versorgte Menschen und ihre Angehörigen,
  • ein digitales Pflege-Cockpit,
  • neu gebündelte Budgets für häusliche Pflege sowie ein Überbrückungsbudget,
  • eine angepasste Begutachtungssystematik für die Pflegegrade 1 bis 3,
  • Bestandsschutz für bereits festgestellte Pflegegrade,
  • ab 2029 eine jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge anhand der Kerninflationsrate.

Auch diese Punkte sind Vorschläge des Kabinettsentwurfs. Leistungsbeträge, Starttermine und Übergangsregeln können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Was du jetzt sinnvoll tun kannst

Du musst aufgrund des Kabinettsbeschlusses noch keinen Antrag stellen und keine Versicherung wechseln. Sinnvoll sind aber vier Vorbereitungen:

  1. Entwurfsstatus beachten: Nutze 2027-Werte für Planungen als Szenario, nicht als sicheren Abrechnungswert.
  2. Kinderstatus prüfen: Stimmen Elterneigenschaft und Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in deiner Abrechnung? Seit Juli 2025 läuft der Nachweis grundsätzlich digital; Sonderfälle können weiterhin Klärung erfordern.
  3. Haushalt ab 2028 prüfen: Bei einem familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner sollte geklärt werden, ob eine Ausnahme vom GKV-Zuschlag greift. Der mögliche Pflege-Zuschlag ist noch nicht beschlossen.
  4. Langfristrechnung aktualisieren: Sobald PNOG und Rechengrößen-Verordnung endgültig sind, sollten Vergleichsrechnungen die gesetzlichen Jahreswerte statt einer pauschalen Fortschreibung verwenden.

Fazit: Konkrete Zahlen, aber noch keine endgültige Rechtslage

Der Kabinettsentwurf liefert erstmals eine klare Richtung: Der allgemeine Pflegebeitrag soll bei 3,6 Prozent bleiben, doch Kinderlose und Gutverdienende würden über Zuschläge und eine höhere Bemessungsgrenze stärker belastet. Ab 2028 könnte für bestimmte Haushalte mit familienversichertem Partner ein weiterer Pflegezuschlag hinzukommen.

Die Zahlen sind konkret genug für eine Vorschaurechnung, aber nicht für eine verbindliche Abrechnung. Maßgeblich werden erst das verkündete PNOG und die endgültige Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 sein.

Prüfe im PKV-oder-GKV-Vergleichsrechner zunächst dein heutiges Szenario. Die geplanten PNOG-Änderungen sind nicht eingerechnet. Den aktuellen Datenstand und die Grenzen der Modellrechnung erklärt die Methodik.

Häufige Fragen

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz schon beschlossen?

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren; die vorgeschlagenen Änderungen gelten noch nicht. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf verändern.

Wie hoch soll der Kinderlosenzuschlag 2027 sein?

Der PNOG-Kabinettsentwurf sieht 0,9 Prozentpunkte statt bisher 0,6 Prozentpunkten vor. Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergäbe das für Kinderlose insgesamt 4,5 Prozent. Beschäftigte tragen den Zuschlag allein.

Gilt die BBG von 6.375 Euro 2027 schon sicher für die Pflegeversicherung?

Nein. Die 6.375 Euro monatlich stehen derzeit im BMAS-Referentenentwurf zur Rechengrößen-Verordnung. Für die Sonderanhebung in der sozialen Pflegeversicherung muss zusätzlich das PNOG in Kraft treten. Beide Verfahren sind am 5. Oktober 2026 noch nicht abgeschlossen.

Müssen Privatversicherte den Kinderlosenzuschlag zahlen?

Nein. Der Zuschlag ist Teil der sozialen Pflegeversicherung. Die private Pflegepflichtversicherung erhebt eigene Prämien; die gesetzlichen SPV-Beitragssätze werden nicht auf private Prämien übertragen.

Wie hoch wäre die Pflegeversicherung 2027 mit 1 Kind?

Im PNOG-Entwurf bleiben es insgesamt 3,6 Prozent. Beschäftigte außerhalb Sachsens tragen 1,8 Prozent: bei 4.000 Euro Beitragsbasis 72 Euro monatlich. Die höhere BBG kann den Betrag bei höherem Einkommen dennoch steigern.

Wie hoch wäre die Pflegeversicherung 2027 mit 2 Kindern?

Sind beide Kinder unter 25, wären es nach dem Entwurf insgesamt 3,35 Prozent und außerhalb Sachsens 1,55 Prozent Arbeitnehmeranteil: 62 Euro bei 4.000 Euro Beitragsbasis. Ist nur ein Kind unter 25, entfällt der Mehrkindabschlag.

Wie hoch wäre die Pflegeversicherung 2027 mit 3 Kindern?

Bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 wären es insgesamt 3,10 Prozent, davon 1,30 Prozent Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens: 52 Euro bei 4.000 Euro Beitragsbasis. Der Entwurf verändert diese Kinderabschläge nicht.

Was wäre bei 4, 5 oder mehr Kindern?

Bei vier Kindern unter 25 wären es 1,05 Prozent Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens, bei fünf oder mehr 0,80 Prozent: 42 beziehungsweise 32 Euro bei 4.000 Euro Beitragsbasis. Ab dem fünften Kind steigt der Abschlag nicht weiter.

Zahle ich den Kinderlosenzuschlag, wenn meine Kinder über 25 sind?

Nein. Die Elterneigenschaft bleibt lebenslang wirksam. Die zusätzlichen Mehrkindabschläge hängen dagegen von den berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 ab. Fallen sie weg, gilt für Eltern der reguläre Anteil ohne Kinderlosenzuschlag.

Gilt der höhere Kinderlosenzuschlag auch unter 23?

Nein. Kinderlose vor Vollendung des 23. Lebensjahres sind vom Kinderlosenzuschlag ausgenommen. Für Beschäftigte außerhalb Sachsens gilt dann grundsätzlich der reguläre Arbeitnehmeranteil von 1,8 Prozent.

Entfällt der geplante Pflege-Partnerzuschlag 2028 mit einem Kind?

Die bloße Kinderzahl entscheidet nicht. Der PNOG-Entwurf verweist für den Partnerzuschlag in § 55c SGB XI auf die Ausnahmen des § 242b SGB V: Ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des familienversicherten Ehe- oder Lebenspartners wäre beispielsweise eine Ausnahme. Kinder unter 25 zählen dagegen für den Mehrkindabschlag; das sind unterschiedliche Regeln. Familienversicherte Kinder bleiben beitragsfrei und lösen keinen eigenen Partnerzuschlag aus.

Quellenverzeichnis

Herausgeber Titel und direkter Link Veröffentlichung/Datenstand Gestützte Aussage
Bundesministerium für Gesundheit Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz 30.09.2026 Kabinettsbeschluss; +0,3 Punkte Kinderlosenzuschlag auf 0,9; +300 Euro monatliche SPV-BBG; 0,52-Punkte-Partnerzuschlag ab 2028; Leistungsänderungen
Bundesministerium für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Kabinettsfassung (PDF) Kabinettsbeschluss 30.09.2026 Wortlaut und Begründung des Kabinettsentwurfs; geplante Einnahmemaßnahmen und Inkrafttreten
Bundesregierung Pflegeneuordnungsgesetz: Pflege sichern, Angehörige stärken 30.09.2026 Allgemeiner Satz soll bei 3,6 % bleiben; parlamentarisches Verfahren beginnt; Vorschläge gelten noch nicht; Bestandsschutz und Leistungsreform
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 Referentenentwurf, veröffentlicht 21.09.2026; abgerufen 05.10.2026 GKV-BBG 6.375 €/Monat und 76.500 €/Jahr; Verordnung noch nicht von Bundesregierung/Bundesrat beschlossen
Bundesministerium für Gesundheit Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung Stand 14.09.2026 Geltende Sätze 3,6/4,2 %, Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteile, Kinderabschläge, BBG 2026
Bundesgesetzblatt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (PDF) verkündet 29.07.2026 GKV-Zuschlag nach § 242b SGB V ab 01.01.2028, 2,5 Prozentpunkte, Ausnahmen und alleinige Tragung durch das Mitglied
Gesetze im Internet § 55 SGB XI geltende Fassung, abgerufen 05.10.2026 Rechtsgrundlage der aktuellen sozialen Pflegebeiträge und Kinderlogik
Pexels Pexels-Lizenz abgerufen 05.10.2026 Bedingungen für kostenlose Nutzung und Bearbeitung des vorgeschlagenen Bildes
GKV-SpitzenverbandDifferenzierung der Beitragssätze nach Kinderzahl und Elterneigenschaft (PDF)31.03.2025; geprüft 06.10.2026Lebenslange Elterneigenschaft, Kinder unter 25, Ende des Mehrkindabschlags